Bayern bezuschusst Kinderwunschbehandlungen

Finanzielle Entlastung seit dem 1. November 2020

Seit dem 1. November 2020 werden Kinderwunschbehandlungen in Bayern gefördert und somit Paare bei den Kosten von Kinderwunschbehandlungen finanziell entlastet.

Gefördert werden Kosten von Kinderwunschbehandlungen nach Art der In-Vitro-Fertilisation (IVF) und der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) für den ersten bis vierten Behandlungszyklus. Dabei dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen des antragstellenden Paares verwendet werden.

Zuwendungsempfänger sind heterosexuelle Ehepaare oder heterosexuelle Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben. Dabei müssen beide Partner das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die Frau darf noch nicht das 40., der Mann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Zuwendungen können gewährt werden, sofern

  • das Paar seinen gemeinsamen Hauptwohnsitz in Bayern hat,
  • die Zuwendungsempfänger die sonstigen Voraussetzungen des § 27a SGB V in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und
  • die Behandlung in einer Reproduktionseinrichtung in Bayern oder einem angrenzenden Bundesland (Baden-Württemberg, Hessen, Thüringen, Sachsen) erfolgt.

Maßgeblich sind die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zur Förderung von Kinderwunschbehandlungen (Kinderwunsch-Richtlinie) vom 08.10.2020, Az.: IV1/6541.01-1/630 und die Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29.03.2012, zuletzt geändert am 23.12.2015.

Beachten Sie bitte, dass die Maßnahme nur zuwendungsfähig ist, wenn mit der Behandlung des jeweiligen förderfähigen Behandlungszyklus einschließlich der medikamentösen Behandlung noch nicht begonnen worden ist. Als Maßnahmebeginn zählt der Kauf von Medikamenten bzw. das Einlösen von Rezepten, die für die Kinderwunschbehandlung erforderlich sind. Dies darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides erfolgen.

Bei der zeitlichen Planung Ihrer Kinderwunschbehandlung müssen Sie vom Eingang Ihres Förderantrages bis zum Erhalt des Zuwendungsbescheides einen Bearbeitungszeitraum von drei bis vier Wochen einkalkulieren, soweit Unterlagen nachgefordert werden müssen entsprechend länger. Im Interesse einer schnellen Bear­beitung bitten wir Sie, von Nachfragen hinsichtlich des Be­arbeitungs­standes oder des (vollständigen) Eingangs Ihrer Unter­lagen abzusehen. Die Förderanträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Ein Vorziehen einzelner Anträge ist im Interesse der anderen Antragstellenden nicht möglich.

Für jeden Behandlungszyklus und ggfs. jeden Wiederholungsversuch ist gesondert eine Zuwendung zu beantragen.

Nach Geburt eines Kindes sind die Behandlungszyklen erneut förderfähig.

Hier können Sie einen Online-Antrag auf staatliche Förderung Ihrer Kinderwunschbehandlung stellen: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/zbfs/zbfs/kinderwunschbehandlung/index

Dem Online-Antrag ist das ZBFS-Formular "Ärztliche Bescheinigung zur Erforderlichkeit" beizufügen: https://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/esf/landesmittel/arztliche_bescheinigung_zum_antrag_kinderwunsch_12-2020.pdf

Achtung: Durch die alleinige Übersendung der "Ärztlichen Bescheinigung zur Erforderlichkeit" ist kein rechtswirksamer Förderantrag gestellt.

Die Zuwendung kann erst nach Abschluss der Behandlung und Abrechnung mit allen beteiligten Krankenkassen mit dem Formular Auszahlungsantrag abgerufen werden: www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/esf/landesmittel/auszahlungsantrag_kiwub.pdf

Beachten Sie bitte, dass der Auszahlungsantrag spätestens am letzten Tag des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums beim ZBFS eingegangen sein muss. Danach eingehende Auszahlungsanträge müssen abgelehnt werden.

Die Zuwendung für Ehepaare beträgt für alle vier Behandlungszyklen jeweils bis zu 50 Prozent des verbleibenden Eigenanteils, für Paare in nichtehelicher Lebensgemeinschaft für den ersten bis dritten Behandlungszyklus bis zu 25 Prozent, für den vierten Behandlungszyklus bis zu 50 Prozent des verbleibenden Selbstkostenanteils.

Die Höchstbeträge für alle Paare betragen bei IVF-Behandlung im ersten bis dritten Behandlungszyklus 800 Euro, im vierten Behandlungszyklus 1.600 Euro, bei ICSI-Behandlung im ersten bis dritten Behandlungszyklus 900 Euro, im vierten Behandlungszyklus 1.800 Euro.

Quelle und weitere Informationen: https://www.zbfs.bayern.de/foerderung/familie/kiwub/index.php


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